Leitentscheid des Bundesgerichts – keine automatische Wiederwahl des Verwaltungsrats bei Verletzung von Art. 699 Abs. 2 OR
Juni 2022

Das Bundesgericht hat kürzlich in einer unter Juristen lange umstrittenen Frage entschieden, wie sich eine Verletzung von Artikel 699 Absatz 2 des schweizerischen Obligationenrechts (Abhaltung einer Generalversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres) auf das Mandat des Verwaltungsrats auswirkt, dessen Wiederwahl bei der ordentlichen Generalversammlung traktandiert gewesen wäre. Bisherige Lehrmeinungen waren vorherrschend, die mindestens von einer konkludenten Wiederwahl ausgingen. Das Bundesgericht hat nun aber in Urteil 4A_496/2021 praxisfremd entschieden, dass Verwaltungsräte, die nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem letzten Geschäftsjahr ihrer Amtszeit erneut gewählt werden, nicht mehr ordentlich im Amt sind. Was sich zuerst harmlos anhört, könnte gravierende Folgen für zahlreiche Gesellschaften haben.

Die Handlungsfähigkeit von Gesellschaften mit nicht wiedergewähltem Verwaltungsrat ist nicht mehr gegeben (sog. Organisationsmangel) und Beschlüsse des nicht wiedergewählten Gesamtverwaltungsrates sind nichtig bzw. stellen Nichtbeschlüsse dar. Der nicht wiedergewählte Verwaltungsrat kann auch keine Generalversammlung zur Neuwahl von Verwaltungsräten einberufen, eine solche wäre ebenfalls nichtig. Hier braucht es zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit entweder eine Universalversammlung aller Aktionäre (weil die Universalversammlung für ihre Gültigkeit keiner Einladung durch den Verwaltungsrat bedarf) oder den Gang zum Gericht. Das Gericht wird diesfalls die Generalversammlung einberufen oder einen Sachwalter einsetzen mit dem Auftrag, eine Generalversammlung einzuberufen. Alternativ könnte, falls vorhanden und noch rechtmässig im Amt, die Revisionsstelle ebenfalls gültig zur Generalversammlung einberufen.

Die Folgen einer nicht oder nicht rechtzeitig abgehaltenen GV bzw. einer nicht erfolgten (Wieder-)wahl des Verwaltungsrats können also gravierend sein. Wenn im Handelsregister als Verwaltungsräte eingetragene Personen, deren Mandat abgelaufen ist, aus Unwissenheit eine Generalversammlung einberufen, sind sämtliche Beschlüsse dieser Generalversammlung nichtig, da die Generalversammlung nicht rechtsgültig einberufen worden ist. Damit wird auch die Wiederwahl, die an so einer verspäteten Generalversammlung traktandiert wird, nichtig und das Ganze geht in den Folgejahren so weiter. Bis zu einer Bereinigung dieser Situation sind alle Generalversammlungsbeschlüsse (ausgenommen die Beschlüsse einer Universalversammlung) nichtig. Die Einberufung der Generalversammlung ist eine unübertragbare Aufgabe des Verwaltungsrats. Er ist für die formelle korrekte, rechtzeitige Einberufung verantwortlich. Beruft er sie nicht oder nicht rechtzeitig ein, kann er sich einer Haftung nach Art. 754 OR (Verantwortlichkeit des VR bei Schäden) ausgesetzt sehen.

Aus diesem Grund ist es unabdingbar, eine Generalversammlung bis sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres (z.B. also auf den 30.6.) einzuberufen und die Wahl des Verwaltungsrates (und allenfalls der Revisionsstelle) zu traktandieren. Falls bis zu diesem Zeitpunkt keine ordentliche Generalversammlung abgehalten werden kann, dann ist für eine ausserordentliche Generalversammlung einzuladen, anlässlich welcher dann der Verwaltungsrat wiedergewählt wird. Ebenfalls empfehlenswert ist, eine mehrjährige Amtszeit des Verwaltungsrats in den Statuten zu verankern und dennoch jedes Jahr die Wiederwahl zu traktandieren. So besteht notfalls ein Zeitpuffer, innerhalb dessen eine Wiederwahl abgehalten werden kann.

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