Sonderregelung für Grenzgänger im Homeoffice bis Ende 2022 verlängert
Juni 2022

Bisher galt, aufgrund der Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus, eine flexible Anwendung der EU-Unterstellungsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens.

Laut dieser Regelung unterliegt eine Person (z.B. ein Grenzgänger im Homeoffice) weiterhin den schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, auch wenn sie ihre Tätigkeit in Form von Telearbeit in ihrem Wohnland ausübt. Die Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit bleibt folglich unverändert, unabhängig davon, in welchem Umfang die Tätigkeit im Wohnstaat (EU/EFTA) ausgeübt wird. Vorgesehen war, diese Sonderregelung Ende Juni 2022 auslaufen zu lassen.

Da Telearbeit mittlerweile europaweit etabliert ist, soll die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit diesen Umstand zukünftig ebenfalls berücksichtigen.

Die Mitglieder der EU-Verwaltungskommission für die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit haben sich deshalb am 14. Juni 2022 darauf verständigt, die flexible Anwendung dieser Unterstellungsregeln während der Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern. Die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln wird auch im Rahmen des FZA und des EFTA-Übereinkommens entsprechend verlängert und gilt damit für die Schweiz.

Die Unterstellungsregeln sollen auch ab dem 1. Januar 2023 so ausgestaltet oder ausgelegt werden, dass ein bestimmtes Ausmass an Telearbeit im Wohnland geleistet werden kann, ohne dass die Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit ändert.

Eine konkrete Umsetzung wird in den nächsten Monaten auf europäischer Ebene und zwischen der Schweiz und ihren Nachbarländern vorbereitet. Wir versorgen Sie zu gegebener Zeit mit den notwendigen Informationen. Zudem wird das BSV auf ihrer Website informieren.

 

Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen BSV