Uber-Fahrer vom Bundesgericht als unselbständig Erwerbstätige qualifiziert
März 2023

Niederländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in der Schweiz sind für Uber-Fahrer AHV-pflichtig.

Das Bundesgericht hat sich ausführlich mit der Frage befasst, ob UberX-, UberBlack-, UberVan- und UberGreen-Fahrer eine unselbständige Tätigkeit für die Uber B.V. ausüben und damit eine AHV-Pflicht gegeben ist. Daneben hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob die Uber Switzerland GmbH eine schweizerische Betriebstätte der niederländischen Uber B.V. sei.

 

Das Bundesgericht bestätigt die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Uber-Fahrer eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Es befasste sich eingehend mit der Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. E. 6.3 zu den allgemeinen Voraussetzungen). In erster Linie seien dabei zur Beurteilung die wirtschaftlichen Gegebenheiten zwischen den Parteien unter der Gesamtwürdigung der Umstände massgebend.

So durfte die Vorinstanz aufgrund verschiedener Merkmale in der Beziehung zwischen den Uber-Fahrern und der Gesellschaft von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ausgehen. Zu diesen Merkmalen gehören die Erteilung weitreichender Weisungen, deren Einhaltung die Gesellschaft über die App kontrolliert (GPS-Ortungsmöglichkeit), das in wesentlichen Bereichen bestehende Subordinationsverhältnis der Fahrer und das für die Fahrer praktisch nicht vorhandene wirtschaftliche Risiko. Darüber hinaus hat eine einzelfallweise Prüfung der Beziehung zu Uber B.V. nur bei Fahrern zu erfolgen, die eigene angestellte Fahrer beschäftigen oder das Uber-Geschäft über eine juristische Person abwickeln.

So ist Uber B.V. vor diesem Hintergrund dem Bundesgericht zufolge Arbeitgeberin der «typischen» UberX-, UberBlack-, UberVan- und UberGreen-Fahrer. Ferner erwog das Bundesgericht, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebsstätte der Uber B.V. in der Schweiz (an der Adresse der Uber Switzerland GmbH) erfüllt seien. Dies, da die niederländische Gesellschaft Tätigkeiten zumindest teilweise dort erbracht hat und seit 2014 unverändert über die dortigen ständigen Anlagen und Einrichtungen faktische Verfügungsmacht hat.

Daraus ergibt sich für das Bundesgericht, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Fahrer, die AHV-Beitragspflicht der Gesellschaft als Arbeitgeberin mit einer Betriebsstätte in der Schweiz.

(vgl. Urteil 9C_70/2022 vom 16. Februar 2023)

 

Autorin

Diana Krasnic
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