Verpflichtung der Unternehmen zur Überprüfung und Sicherstellung der Lohngleichheit
August 2020

Der Bundesrat hat am 21. August 2019 die Änderung des Gleichstellungsgesetzes und auf den 1. Juli 2020 die entsprechende Verordnung in Kraft gesetzt.

Es besteht Handlungsbedarf bei Unternehmen mit 100 oder mehr Angestellten.

Die erste betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse muss bis spätestens Ende Juni 2021 durchgeführt werden.

Die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse muss in der Folge bis spätestens Ende Juni 2022 durchgeführt (Art. 13e Abs. 3 GIG) und die Arbeitnehmenden sowie die Aktionärinnen und Aktionäre bis spätestens Ende Juni 2023 über das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse informiert werden (Art. 13g und Art. 13h GIG).

Im Zuge der Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse können in zwei Bereichen Handlungsfelder entstehen.

Einerseits unterliegen die korrekte Erfassung und Einspielung der Daten im System LOGIB einer relativ hohen Komplexität, welche die Ergebnisse signifikant beeinflusst.

Zudem müssen bei Nichteinhaltung der Lohngleichheit entsprechende Massnahmen eingeleitet werden, damit diese zukünftig sichergestellt werden kann. Mit Treureva HR unterstützen wir unsere Kunden bei der:

  • Erfassung, Auswertung und Interpretation der Lohngleichheitsanalyse
  • Entwicklung von Massnahmen bei Nichteinhaltung


Sollten Sie die Analyse bereits durchgeführt haben bzw. durch einen Anbieter durchführen lassen, steht Ihnen das Team von Treureva Audit für die formelle Überprüfung und Berichterstattung zu dieser spezialgesetzlichen Prüfung zur Verfügung.

Ihre Ansprechpartner mit ihren Teams unterstützen Sie sehr gerne.

Manuel Wiederkehr, Aktionär und Leiter HR

         

Peter Rüegsegger, GL-Mitglied und Leiter Wirtschaftsprüfung