Vaterschaftsurlaub – was bedeutet es wirklich? Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (EO)
November 2020

In der Volksabstimmung vom 27. September 2020 wurde die Vorlage für einen bezahlten Vaterschaftsurlaub mit 60,3 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Damit können Väter innerhalb von sechs Monaten ab Geburt eines Kindes zwei Wochen bezahlten Urlaub beziehen. Finanziert wird der Urlaub wie die Mutterschaftsentschädigung über die Erwerbsersatzordnung (EO). An seiner Sitzung vom 21. Oktober 2020 hat der Bundesrat das Datum für das Inkrafttreten der Gesetzesänderung auf den 1. Januar 2021 festgelegt.

Anspruch auf Erwerbsersatz

Eine Entschädigung erhalten Väter, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, sei es als Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbender. Sie müssen zudem in den neun Monaten vor der Geburt in der AHV obligatorisch versichert und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang erwerbstätig gewesen sein.

Höhe der Entschädigung

Wie beim Mutterschaftsurlaub beträgt die Entschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Für zwei Wochen Urlaub werden 14 Taggelder ausbezahlt, was einen Höchstbetrag von 2’744 Franken ergibt.

Kosten und Finanzierung

Finanziert wird der zweiwöchige Vaterschaftsurlaub über die Erwerbsersatzordnung (EO), also überwiegend mit Beiträgen der Erwerbstätigen und der Arbeitgeber. Für die Finanzierung muss der Beitrag an die EO von heute 0,45 auf 0,50 Lohnprozente erhöht werden.

Die AHV/IV/EO-Beitragssätze betragen ab 1. Januar 2021 somit neu 10.60%. Diese werden zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.

 

Beitragssätze ab 01.01.2021

Arbeitnehmer

Arbeitgeber

Total

 

 

 

 

AHV

4.35%

4.35%

8.70%

IV

0.70%

0.70%

1.40%

EO

0.25%

0.25%

0.50%

 

 

 

 

Total

5.30%

5.30%

10.60%

 

Bitte stellen Sie sicher, dass die Anpassungen in Ihren Lohnsystemen vorgenommen werden und besprechen Sie ggf. mit unseren HR-Expertinnen und -Experten den Einfluss auf Ihre Personalreglemente.